Es sei eine Auseinandersetzung mit den Akten erfolgt. Es sei im Gutachten auch dargelegt worden, warum es sich bei der gutachterlichen Beurteilung um eine andere Beurteilung gegenüber der Beurteilung in den Akten handle (VB 104 S. 2, 4). Im Gutachten sei anhand der ICD-10 Diagnosekriterien dargelegt worden, warum die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt werden könnten (VB 104 S. 2 f.). Es sei auch dargelegt worden, warum die Depression und die einfache ADHS nicht deutlich schwer ausgeprägt seien. Die geltenden versicherungsmedizinischen Kriterien seien dabei berücksichtigt worden.