In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 19. Januar 2022 wies der psychiatrische Gutachter in Würdigung des Berichts von Dr. med. B. vom 20. Juni 2021 (VB 96 S. 2 ff.) darauf hin, die Arbeitsfähigkeit, auch retrospektiv, sei im Gutachten nach den geltenden versicherungsmedizinischen Kriterien eingeschätzt worden, das heisse der Einfluss der rezidivierenden depressiven Störung und des ADHS auf das Leistungsniveau und die Arbeitsfähigkeit seien im Gutachten beantwortet worden. Es sei eine Auseinandersetzung mit den Akten erfolgt.