Der psychiatrische Gutachter gelangte damit in Kenntnis der Vorakten, nach Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen Einschätzungen, insbesondere auch der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B., in Würdigung der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und unter eingehender Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin -7-