Die Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne dabei nicht gestellt werden, dagegen spreche vor allem der Längsverlauf mit früher sonst voller Leistungsfähigkeit. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann eine Familie und habe zwei Söhne grossgezogen, was doch auch eine psychische Funktionsfähigkeit voraussetze (VB 83.2 S. 7; 83.7 S. 20). Die in den Akten geltend gemachte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht bestätigt werden. Es handle sich bei der Beurteilung aufgrund der heutigen Untersuchung gegenüber der Einschätzung in den Akten um eine andere Beurteilung.