einer vollständigen und umfassenden Beurteilung ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis). Hinsichtlich der abweichenden Diagnosestellung (vgl. Beschwerde S. 5 f.) ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, es würden akzentuierte kombinierte ängstlich-vermeidende (selbstunsichere) und abhängige Persönlichkeitszüge bestehen. Die Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne dabei nicht gestellt werden, dagegen spreche vor allem der Längsverlauf mit früher sonst voller Leistungsfähigkeit.