4.3.1. Soweit die Beschwerdeführerin dem medaffairs-Gutachten die abweichende Beurteilung ihrer behandelnden Psychiaterin gegenüberstellen lässt, so trifft es zwar grundsätzlich zu, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch eine behandelnde Ärztin oft wertvolle Erkenntnisse zu erbringen vermag.