3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und die unterzeichnete Rechtsanwältin sei als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.