Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Frick, nach Eintritt der Rechtskraft drei Viertel des Honorars, Fr. 1'837.50 ausmachend, auszurichten. - 16 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten