7.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: - 15 - 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1. September 2022 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis am 31. Augst 2015 eine ganze Rente zugesprochen.