7.3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Beschwerdeführer, der für die Zeit vom 26. November 2014 bis 14. Juni 2021 die Zusprache einer ganzen Rente und danach eine unbefristete Invalidenrente von mindestens 45 % beantragt hat, obsiegt lediglich teilweise, nämlich insoweit, als er ab 1. Januar 2015 bis 31. August 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Ausgangsgemäss hat er zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz von einem Viertel der richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 2'450.00, Fr. 612.50.00 ausmachend (Art.