Der Beschwerdeführer sollte am 20. Januar 2015 in eine tagesklinische Behandlung bei der Psychiatrischen Dienste E. eintreten. Aufgrund eines Magen-Darm- bzw. eines grippalen Infektes verschob sich der Eintritt auf den 12. März 2015 (VB 61 S. 1) und dauerte bis anfangs Mai 2015 (vgl. VB 171). Gemäss den estimed-Gutachtern bestand für diese Zeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten. Danach lag wiederum eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten vor (vgl. E. 5.3.). Der Beschwerdeführer hat somit ab Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente, welche unter Berücksichtigung von Art.