6.2.3. Damit verbleibt es bei dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 36 % (VB 215 S. 2), womit nach Art. 28 Abs. 2 IVG – abgesehen von der Zeit seiner befristeten Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2015 gemäss nachfolgenden Ausführungen (die im Jahr 2014 bestandenen gänzliche Arbeitsunfähigkeit endete vor dem frühestmöglichen Beginn des Rentenanspruchs und ist daher für diesen nicht von Relevanz) – kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.