die bescheinigte Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit in einem Vollzeitpensum mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit zu verwerten. In dieser Konstellation ist eine Berücksichtigung des Merkmals "Beschäftigungsgrad" – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 8 f.) – nicht gerechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_407/2019 vom 28. August 2019 E. 4.4.1; 9C_232/2019 vom 26. Juni 2019 E. 3.1; 9C_38/2019 vom 9. Mai 2019 E. 3.5). Aufgrund der erwähnten Gesichtspunkte ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte.