tigt (SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88, 9C_401/2018 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2016 vom 7. September 2016 E. 4.3.3 [für LSE 2012]). Hinsichtlich des Merkmals "Beschäftigungsgrad" ist anzumerken, dass der rheumatologische Gutachter dem Beschwerdeführer bei einer vollschichtigen Präsenz von 8.5 Stunden eine Leistungseinschränkung von 30 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs und eines langsamen Arbeitstempos attestierte (VB 190.4 S. 47). Damit ist der Beschwerdeführer in der Lage, - 13 -