nungsphase einhergeht, vermag auch ein allfälliger Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.5; 8C_72/2007 vom 28. Januar 2008 E. 2.3 in fine). Daraus folgt, dass das Merkmal der leidensbedingten Einschränkung keinen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen vermag.