Hinzu kommt, dass der von der Beschwerdegegnerin angewandte Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 (vgl. VB 215 S. 2) auf einer Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten basiert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2; 9C_862/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.3.1; 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 5.1; 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2). Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt zudem dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit arbeiten kann und im Rahmen einer Verweistätigkeit über kein Erfahrungswissen verfügt, daher keine relevante Bedeutung zu. Weil ein neuer Arbeitsplatz zudem stets mit einer Eingewöh-