Da während der ganztägig zumutbaren Anwesenheit eine 30%ige Leistungseinschränkung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs und eines langsamen Arbeitstempos besteht, resultiert eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (VB 190.4 S. 47). Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden somit – entgegen dessen Ansicht (Beschwerde, S. 9 f.) – bereits umfassend bei - 12 -