129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 6.2.2. Im vorliegenden Fall gewährte die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn (VB 215 S. 2). Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, ihm sei ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von mindestens 18 % zu gewähren (Beschwerde, S. 10). Die Prüfung, ob ein entsprechender Abzug zu gewähren ist, zeigt Folgendes: