6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Verfügung vom 1. September 2022 zur Bemessung des Invaliditätsgrades einen Einkommensvergleich auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per November 2014 vor (Anmeldung vom 26. Mai 2014, VB 44; Beginn Wartejahr 2011, vgl. E. 5.3.; Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Sie stützte sich dabei bei der Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2014) ab. Dies wird vom - 11 -