5.3. Zusammenfassend ist somit auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung gemäss erstimed-Gutachten vom 28. September 2021 und ergänzender Stellungnahme vom 11. März 2022 abzustellen. Der Beschwerdeführer ist somit in der angestammten Tätigkeit seit 2011 voll arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit seit 1. Juli 2013 zu 70 % arbeitsfähig, wobei vorübergehend für die Zeit der stationären Aufenthalte in der Klinik D. im Jahr 2014 und in der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste E. anfangs 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (VB 190.1 S. 14).