5.2.5. Soweit der Beschwerdeführer auf die Ausführungen des Versicherungsgerichts im Urteil VBE.2022.69 vom 24. August 2022 E. 4 verweist (Beschwerde, S. 6), ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt in jenem Fall grundlegend anders darstellte als vorliegend. In jenem Fall beruhte die gutachterliche Einschätzung der somatischen Beschwerden auf nicht mehr aktuellen medizinischen Unterlagen und auch die innerhalb des Beurteilungszeitraums eingetretene Zustandsverschlechterung blieb im Rahmen der medizinischen Abklärungen durch die IV-Stelle unberücksichtigt.