Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.; Urteil des - 10 - Bundesgerichts 8C_158/2020 vom 17. April 2020 E. 3.2) darauf verzichtet wird. Damit ist eine retrospektive Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, abgesehen von den Zeiten der (teil)stationären Aufenthalte in der Klinik D. bzw. in der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste E., nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen respektive herrscht diesbezüglich Beweislosigkeit, welche nicht mehr behoben werden kann und daher zulasten des Beschwerdeführers geht (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen).