Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein Sachverhalt nicht bewiesen, wenn er bloss möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2018 vom 22. Januar 2019 E. 5.2 mit Hinweis). Für die Zeit ab 2014 ist eine (allenfalls auch bloss temporäre) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – abgesehen von den stationären Aufenthalten in der Klinik D. im Jahr 2014 und in der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste E. anfangs 2015, für welche jeweils eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand – vor dem Hintergrund der vorerwähnten diesbezüglichen gutachterlichen Angaben daher nicht mit dem Beweisgrad