Arbeitsfähigkeit vornehmen (vgl. VB 162 S. 4, 196, 210) und andererseits keine Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren enthalten (BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281). Im Weiteren ist in beweisrechtlicher Hinsicht auch der Stellung von Dr. med. F. als behandelndem Arzt Rechnung zu tragen, wobei behandelnde Ärzte erfahrungsgemäss in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). Sie sind in erster Linie therapeutischen, nicht gutachterlichen Zwecken verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_498/2010 vom 18. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).