5.2.3. Gemäss der psychiatrischen estimed-Beurteilung könnten beim Beschwerdeführer somit in den Jahren 2014, 2015 und 2019 Perioden von (Teil)Arbeitsunfähigkeit bestanden haben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein Sachverhalt, der nur bestanden haben könnte, den im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt, womit er nicht als bewiesen gelten darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2018 vom 22. Januar 2019 E. 5.2 mit Hinweis).