Aktuell sei der Versicherte aus rein psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Bezüglich des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten und der ergänzenden Stellungnahme vom 11. März 2022, dass beim Versicherten während der Hospitalisierung in der Klinik D. im Jahr 2014 eine Arbeitsunfähigkeit, kurzzeitig davor und danach eine Teilarbeitsunfähigkeit, bestanden haben könnten. Eine Arbeitsunfähigkeit habe während der teilstationären tagesklinischen Behandlung anfangs 2015 bestanden. Auch könnte Mitte bis Ende 2019 nochmals vorübergehend eine Teilarbeitsunfähigkeit bestanden haben (VB 190.6 S. 36 und VB 204; vgl. auch E. 3.2. f.).