Die in diesem Bericht angeführte Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus psychiatrischer Sicht habe nicht nachvollzogen werden können und ihr könne nicht gefolgt werden. Da in der Vergangenheit möglicherweise mehrfach ausgeprägtere depressive Symptome bestanden haben könnten, die heute nicht mehr festgestellt werden könnten, müsse von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden (VB 190.6 S. 31). Aktuell sei der Versicherte aus rein psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig.