Der psychiatrische Gutachter med. pract. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kannte diese Berichte (vgl. VB 190.6 S. 11 ff., S. 17). Er setzte sich im Rahmen der Herleitung der für die Beurteilung wesentlichen Diagnosen mit ihnen auseinander und begründete ausführlich und unter Hinweis auf das neuropsychologische Gutachten, weswegen die Diagnose -8-