Auch hier habe sich retrospektiv nicht explorieren lassen, dass durchgängig eine gleiche affektive Herabgestimmtheit, eine depressive Störung, vorhanden gewesen sei. Betreffend die von Mitte bis Ende 2019 erwähnte Teilarbeitsunfähigkeit sei festzuhalten, dass depressive Störungen häufig innerhalb von sechs Monaten abklingen würden, woraus sich der angenommene geschätzte Zeitraum ergebe. Es bleibe noch anzuführen, dass es – ohne den Versicherten selbst "vorbestehend" untersucht zu haben – ausgesprochen schwierig sei, retrospektiv einen -6- exakten Zeitraum festzulegen. Meistens sei dies sogar als verunmöglicht zu bezeichnen (VB 204).