Es sei davon auszugehen, dass die depressive Symptomatik zum damaligen Zeitpunkt abgeklungen gewesen sei, soweit sich dies retrospektiv explorieren lassen habe. Eine genauere Einschätzung, Determinierung der Arbeitsunfähigkeitszeiten über den doch als länger zu bezeichnenden Zeitraum retrospektiv anzugeben sei leider nicht möglich. Dies gelte auch für das Jahr 2019. Während der teilstationären, tagesklinischen Behandlung von Januar bis März 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Auch hier habe sich retrospektiv nicht explorieren lassen, dass durchgängig eine gleiche affektive Herabgestimmtheit, eine depressive Störung, vorhanden gewesen sei.