3.3. Im Schreiben vom 11. März 2022 nahmen die Gutachter ergänzend zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht Stellung: Sie führten aus, dass im Jahr 2014 eine Teilarbeitsunfähigkeit dadurch begründet gewesen sein möge, dass der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Klinik D. hospitalisiert gewesen sei. In dieser Zeit möge eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben, kurzzeitig davor und danach eine Teilarbeitsunfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die depressive Symptomatik zum damaligen Zeitpunkt abgeklungen gewesen sei, soweit sich dies retrospektiv explorieren lassen habe.