Vom 6. November 2012 bis 30. Juni 2013 sei der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aus psychiatrischer Sicht könnte beim Beschwerdeführer in der Zeit, in der er psychiatrische Behandlungen, etwa in der Klinik D. im Jahr 2014, in Anspruch genommen habe und die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Episode gestellt worden sei, ebenso wie während der Zeit der Behandlung durch die Psychiatrischen Dienste E. im Jahr 2015, vorübergehend eine Teilarbeitsunfähigkeit bestanden haben. Eine Arbeitsunfähigkeit habe während der teilstationären tagesklinischen Behandlung von Januar bis März 2015 bestanden.