fest, aus somatischer Sicht könne zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit Folgendes festgehalten werden: Die bisherige Tätigkeit als Gipser sei aufgrund der Schulterproblematik rechts und des Rückens seit der Schulteroperation vom 23. Februar 2011 anhaltend zu 100 % nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nach der postoperativen Rehabilitationsphase am 7. November 2011 zu 50 % und ab dem 1. Januar 2012 zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Vom 6. November 2012 bis 30. Juni 2013 sei der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.