Die Gutachter führten aus, aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich aufgrund der rheumatologischen Diagnosen und Befunde eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 30 %. Dabei gelte das "seitens des rheumatologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil" (VB 190.1 S. 13 f.). Die Gutachter hielten weiter -5-