2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese verzichtete mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 auf eine Stellungnahme. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seiner unentgeltlichen Vertreterin wurde lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Frick, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: