Die Beschwerdegegnerin holte im Rahmen der Abklärungen mehrere Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein, gab ein rheumatologisches Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit bei der Klinik C. in Auftrag, welches diese am 28. Oktober 2015 erstattete, und wies in der Folge das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2018.940 vom 22. August 2019 teilweise gut, hob die Verfügung vom 30. Oktober 2018 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.