1.2. Am 26. Mai 2014 meldete sich der Beschwerdeführer unter Angabe von Beeinträchtigungen des Handgelenks und der Schulter sowie Insomnia erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) an. Die Beschwerdegegnerin holte im Rahmen der Abklärungen mehrere Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein, gab ein rheumatologisches Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit bei der Klinik C. in Auftrag, welches diese am 28. Oktober 2015 erstattete, und wies in der Folge das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 ab.