1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1. September 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit erfüllt und ab 25. April 2022 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Sache wird zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten