13.01.21 13.01.21 1 0.047 08.01.21 08.01.21 1 0.047 Total 12.006 4.3. Damit resultiert in der massgebenden Rahmenfrist eine Beitragszeit von 12.006 Monaten. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. September 2022 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 25. April 2022 prüfe und neu verfüge.