Stand: 1. Januar 2023]) doppelten Berücksichtigung eines Arbeitstages (vorliegend: 8. Juli 2021) führte. Aus diesen beiden Arbeitseinsätzen ergeben sich somit nicht 16 Arbeitstage, sondern nur 15 Arbeitstage, was zu einer Beitragszeit von 0.700 Monaten führt (= 15 x 1.4 / 30). 4.2. Die übrigen von der Beschwerdegegnerin für den massgebenden Zeitraum ermittelten Beitragszeiten sind nicht zu beanstanden. Damit setzt sich die Beitragszeit des Beschwerdeführers wie folgt zusammen: -5- Arbeitseinsatz Arbeitstage Monate von bis