Weiter nahm der Beschwerdeführer gemäss der Zusammenstellung der C. AG über die verschiedenen Arbeitseinsätze vom 5. Juli bis am 8. Juli 2021 einen Arbeitseinsatz bei der E. AG und vom 8. Juli bis am 23. Juli 2021 einen Arbeitseinsatz bei der F. AG wahr (VB 14). Diese Angaben wurden von der Beschwerdegegnerin übernommen, was bei der Ermittlung der Beitragszeit zu einer unzulässigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 5.3.2; AVIG-Praxis ALE Rz B150c [Stand: 1. Januar 2023]) doppelten Berücksichtigung eines Arbeitstages (vorliegend: 8. Juli 2021) führte.