einem Einsatzbetrieb (VB 7). Danach führte er im Rahmen eines Temporärarbeitsverhältnisses mit der C. AG, R., in den Jahren 2021 und 2022 Arbeitseinsätze in verschiedenen Einsatzbetrieben aus (vgl. VB 23, 22 und die Zusammenstellung der Arbeitseinsätze in VB 14). Gestützt auf die im Rahmen dieser beiden Arbeitsverhältnisse geleisteten Arbeitseinsätze ermittelte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 1. September 2022 eine Beitragszeit von 11.974 Monaten (VB 6 S. 2). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Beitragszeit falsch ermittelt. Eine diesbezügliche Überprüfung des Einspracheentscheids ergibt Folgendes: