2.3.2. Da für die Ermittlung der Beitragszeit nicht die Beitragstage – also die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist –, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen erstere in Kalendertage umgerechnet werden. Dabei werden Tage der Nichtbeschäftigung (Samstage, Sonntage) im Ergebnis mitberücksichtigt. Der Faktor zur Umrechnung beträgt 1.4 (sieben Kalendertage dividiert durch fünf Arbeitstage; BGE 122 V 256 E. 2a S. 258 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2017 vom 13. Juni 2017 E. 2.1).