Streitig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 25. April 2020 bis 24. April 2022 während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, damit die Mindestbeitragszeit nach Art. 13 AVIG erfüllt und dementsprechend ab 25. April 2022 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem, dass die versicherte Person die -3-