1. Die Beschwerdegegnerin lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 25. April 2022 mit Verfügung vom 23. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 15) bzw. Einspracheentscheid vom 1. September 2022 (VB 6) mit der Begründung ab, die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Mindestbeitragszeit von 12 Monaten sei nicht erfüllt und es lägen keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vor.