2. 2.1. Am 28. September 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. September 2022 und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab dem 25. April 2022 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: