Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1997 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 25. April 2022 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 27. Mai 2022 Arbeitslosenentschädigung ab 25. April 2022. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 25. April 2022. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 1. September 2022 ab. Per 9. September 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, da er selber eine Stelle gefunden hatte.