Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.374 / cj / fi Art. 10 Urteil vom 13. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Syna Arbeitslosenkasse Quality Management, Scan Center, Rö- gegnerin merstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 1. September 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1997 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 25. April 2022 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 27. Mai 2022 Arbeitslosenent- schädigung ab 25. April 2022. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdefüh- rers ab dem 25. April 2022. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 1. September 2022 ab. Per 9. September 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, da er selber eine Stelle gefunden hatte. 2. 2.1. Am 28. September 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Be- schwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. September 2022 und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab dem 25. April 2022 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 25. April 2022 mit Verfügung vom 23. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 15) bzw. Einspracheent- scheid vom 1. September 2022 (VB 6) mit der Begründung ab, die An- spruchsvoraussetzung der Erfüllung der Mindestbeitragszeit von 12 Mona- ten sei nicht erfüllt und es lägen keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vor. Streitig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer in der massge- benden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 25. April 2020 bis 24. April 2022 während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäf- tigung ausgeübt, damit die Mindestbeitragszeit nach Art. 13 AVIG erfüllt und dementsprechend ab 25. April 2022 Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem, dass die versicherte Person die -3- Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 2.2. Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestim- mung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher grundsätzlich die Ausübung einer in der Schweiz beitragspflichtigen Beschäftigung voraus (BGE 139 V 88 E. 3.1 S. 91; 128 V 182 E. 3b S. 186). Angerechnet werden auch die in Art. 13 Abs. 2 lit. a bis d AVIG genannten Zeiten, Dienste und Arbeitsunterbrüche. 2.3. 2.3.1. Bei der Ermittlung der Beitragszeit ist nach Art. 11 Abs. 1 AVIV als Bei- tragsmonat jeder volle Kalendermonat zu zählen, in welchem die versi- cherte Person beitragspflichtig ist. Abs. 2 derselben Bestimmung sieht vor, dass Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zu- sammengezählt werden (Satz 1), wobei je dreissig Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Satz 2). Bei Personalverleih-Verhältnissen mit temporärem Einsatz in verschiede- nen Einsatzbetrieben begründet allein der Rahmenvertrag kein beitrags- rechtlich relevantes Arbeitsverhältnis. Es sind vielmehr nur diejenigen Ar- beitseinsätze, die sich aus den einzelnen Einsatzverträgen mit je neuem Arbeitsvertrag ergeben, zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_541/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 4.1.). 2.3.2. Da für die Ermittlung der Beitragszeit nicht die Beitragstage – also die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Be- schäftigung nachgegangen ist –, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen erstere in Kalendertage umgerechnet werden. Dabei werden Tage der Nichtbeschäftigung (Samstage, Sonntage) im Ergebnis mitbe- rücksichtigt. Der Faktor zur Umrechnung beträgt 1.4 (sieben Kalendertage dividiert durch fünf Arbeitstage; BGE 122 V 256 E. 2a S. 258 f. mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2017 vom 13. Juni 2017 E. 2.1). 3. Der Beschwerdeführer leistete während der Rahmenfrist für die Beitrags- zeit vom 25. April 2020 bis 24. April 2022 (vgl. Art. 9 Abs. 3 AVIG) während eines Tages (am 8. Januar 2021) für die B. AG, Q., einen Arbeitseinsatz in -4- einem Einsatzbetrieb (VB 7). Danach führte er im Rahmen eines Tempo- rärarbeitsverhältnisses mit der C. AG, R., in den Jahren 2021 und 2022 Arbeitseinsätze in verschiedenen Einsatzbetrieben aus (vgl. VB 23, 22 und die Zusammenstellung der Arbeitseinsätze in VB 14). Gestützt auf die im Rahmen dieser beiden Arbeitsverhältnisse geleisteten Arbeitseinsätze er- mittelte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 1. Septem- ber 2022 eine Beitragszeit von 11.974 Monaten (VB 6 S. 2). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Beschwerdegegne- rin habe die Beitragszeit falsch ermittelt. Eine diesbezügliche Überprüfung des Einspracheentscheids ergibt Folgendes: Gemäss der Zusammenstellung der C. AG über die verschiedenen Arbeits- einsätze des Beschwerdeführers übte dieser vom 23. Juni bis am 2. Juli 2021 einen Arbeitseinsatz bei der D. AG, S., aus (vgl. VB 14). Für diesen Arbeitseinsatz ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von 0.737 Monaten (VB 6 S. 2). Der Arbeitseinsatz umfasste 8 Arbeitstage, was bei korrekter Berechnung zu einer Beitragszeit von lediglich 0.373 Monaten führt (Umrechnung von 8 Arbeitstagen mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage [8 x 1.4 = 11.2; vgl. E. 2.3.2.] bzw. in Monate [11.2 / 30 = 0.373]). Weiter nahm der Beschwerdeführer gemäss der Zusammenstellung der C. AG über die verschiedenen Arbeitseinsätze vom 5. Juli bis am 8. Juli 2021 einen Arbeitseinsatz bei der E. AG und vom 8. Juli bis am 23. Juli 2021 einen Arbeitseinsatz bei der F. AG wahr (VB 14). Diese Angaben wur- den von der Beschwerdegegnerin übernommen, was bei der Ermittlung der Beitragszeit zu einer unzulässigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 5.3.2; AVIG-Praxis ALE Rz B150c [Stand: 1. Januar 2023]) doppelten Berücksichtigung eines Arbeits- tages (vorliegend: 8. Juli 2021) führte. Aus diesen beiden Arbeitseinsätzen ergeben sich somit nicht 16 Arbeitstage, sondern nur 15 Arbeitstage, was zu einer Beitragszeit von 0.700 Monaten führt (= 15 x 1.4 / 30). 4.2. Die übrigen von der Beschwerdegegnerin für den massgebenden Zeitraum ermittelten Beitragszeiten sind nicht zu beanstanden. Damit setzt sich die Beitragszeit des Beschwerdeführers wie folgt zusammen: -5- Arbeitseinsatz Arbeitstage Monate von bis 05.01.22 22.04.22 Januar: 19 0.887 Februar: 1 Beitragsmonat 1.000 März: 1 Beitragsmonat 1.000 April: 16 0.747 Total: 3.634 20.12.21 22.12.21 3 0.140 07.10.21 19.11.21 32 1.493 08.09.21 06.10.21 21 0.980 30.08.21 02.09.21 4 0.186 26.07.21 27.08.21 25 1.166 05.07.21 23.07.21 15 0.700 23.06.21 02.07.21 8 0.373 03.05.21 21.06.21 Mai: 1 Beitragsmonat 1.000 Juni: 15 0.700 Total: 1.700 26.04.21 30.04.21 5 0.233 16.03.21 21.04.21 27 1.260 11.03.21 11.03.21 1 0.047 13.01.21 13.01.21 1 0.047 08.01.21 08.01.21 1 0.047 Total 12.006 4.3. Damit resultiert in der massgebenden Rahmenfrist eine Beitragszeit von 12.006 Monaten. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Septem- ber 2022 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sa- che ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die wei- teren Voraussetzungen eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ar- beitslosenentschädigung ab dem 25. April 2022 prüfe und neu verfüge. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.2. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung geltend. Da dessen Interessenwahrung vor- liegend keinen hohen Arbeitsaufwand notwendig gemacht hat, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was einzelne üblicher- und zumutbarer- weise auf sich zu nehmen haben, besteht denn auch kein Anspruch auf Entschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 72 E. 7 S. 82). -6- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1. Sep- tember 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerde- führer die Mindestbeitragszeit erfüllt und ab 25. April 2022 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die weiteren Anspruchsvorausset- zungen erfüllt sind. Die Sache wird zur Neuverfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 uzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 13. Februar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Junghanss