Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung (= Fr. 2'970.00). Für die Replik ist wiederum ein Zuschlag von 10 % zu berücksichtigen (= Fr. 3'300.00; § 6 Abs. 3 AnwT). Hiervon ist ein Abzug von 25 % vorzunehmen, da die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Aktenkenntnisse hatte (= Fr. 2'475.00; § 8 AnwT).