kreisärztlichen Untersuchung vom 10. September 2018 verbessert habe (vgl. VB 211 S. 1). Dr. med. E. berichtete jedoch inzwischen wieder von einer Verschlechterung der Beweglichkeit und hielt fest, der Beschwerdeführer habe den Arm lediglich einmal im Mai 2021 bis 100 Grad heben können (vgl. Bericht vom 18. Oktober 2022). Folglich basierte die Beurteilung von Dr. med. C., welcher den Beschwerdeführer zuletzt im September 2018 untersucht hatte (vgl. VB 112 S. 1), nicht auf einem feststehenden medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 4.2. hiervor), weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.